Das Kleingedruckte: Allgemeine Geschäftsbedingungen von SEELAND KLASSISCHE PORSCHE GmbH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den Kauf eines Fahrzeugs / Oldtimers von der Firma SEELAND KLASSISCHE PORSCHE GmbH sowie für Reparatur- & Restaurationsaufträge, die die Firma ausführt.

I.Vertragsabschluss

Der Abschluss eines Vertrags über den Kauf eines Kfz kommt zustande durch Unterzeichnung eines Vertrags durch beide Parteien des Vertrags. Es bedarf der Schriftform.
In der Regel tritt die Seeland Klassische Porsche GmbH jedoch nur als Vermittler auf. Dafür berechnet die Seeland Klassische Porsche GmbH eine Vermittlungsprovision.
Bezüglich der Reparatur oder der Restauration eines Fahrzeugs gilt der Auftrag als abgegeben bzw. angenommen, sobald das Fahrzeug in die Obhut der Seeland Klassische Porsche GmbH übergeben wurde.
Es bedarf keines schriftlichen Auftrags.
Mit Abgabe bzw. Annahme eines Reparaturauftrags ermächtigt der Kunde die Seeland Klassische Porsche GmbH sämtliche Maßnahmen zu ergreifen,
die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bzw. für eine erfolgreiche TÜV-Abnahme erforderlich sind.
Mit Abgabe bzw. Annahme eines Restaurationsauftrags ermächtigt der Kunde die Seeland Klassische Porsche GmbH sämtliche Maßnahmen zu ergreifen,
die zur Wiederherstellung eines authentischen bzw.originalgetreuen Zustands erforderlich sind.
Der Einsatz von Ersatzteilen im Rahmen einer Reparatur oder Restauration bedarf im Einzelnen nicht der Rücksprache mit dem Kunden bei einem Warenwert von jeweils unter 400,- €.
Die Entsorgung von Altteilen im Rahmen einer Reparatur oder Restauration bedarf im Einzelnen nicht der Rücksprache mit dem Kunden bei einem Warenwert von jeweils unter 100,- €.

II.Zahlung

Der Kaufpreis bei Kauf eines Kfz ist, sofern keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, wie folgt zu entrichten:

a.Bei Fahrzeugen, die laut Kaufvertrag zu einer sog. umfangreichen Aufarbeitung vorgesehen sind, ist 1/3 des Gesamtkaufpreises bereits bei Vertragsunterzeichnung sofort fällig.
   Die weiteren 4/6 sind nach Fortschritt der Arbeiten je nach Rechnungslegung fällig.
b.Bei Fahrzeugen, die zur sog. teilweisen Aufarbeitung laut Kaufvertrag vorgesehen sind, ist die Hälfte des Gesamtkaufpreises bereits bei Unterzeichnung des Vertrages sofort fällig. 
   Die Restsumme wird fällig jeweils nach Rechnungslegung entsprechend dem Fortgang der Arbeiten.

Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann erklären, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Kauf-/Reparaturauftrag beruht.

Bei Reparaturen werden die Zahlungen fällig jeweils nach Rechnungslegung entsprechend dem Fortgang der Arbeiten.
Vor Übernahme des Fahrzeugs durch den Kunden müssen sämtliche Rechnungen beglichen sein.

Bei Restaurationen wird eine Anzahlung, in der Höhe abhängig vom Gesamtauftragsvolumen, sofort zur Zahlung fällig.
Alle weiteren Zahlungen werden fällig jeweils nach Rechnungslegung entsprechend dem Fortgang der Arbeiten.
Vor Übernahme des Fahrzeugs durch den Kunden müssen sämtliche Rechnungen beglichen sein.

III.Lieferung

1.
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich.
Dem Käufer genannte Lieferfristen beginnen bei Anlieferung des aufzuarbeitenden oder zu reparierenden Fahrzeugs in den Geschäftsräumen der Seeland Klassische Porsche GmbH.

2.
Die Seeland Klassische Porsche GmbH behält sich das Recht vor, bei umfangreichen Aufträgen die Dauer von 6 Monaten für die Ausführung der Arbeiten
und anschließende Auslieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes zu beanspruchen. Für die Ausführung von nur teilweisen Aufarbeitungsarbeiten beläuft sich dieser Zeitraum auf die Dauer von 2 Monaten.
Bei Restaurationsaufträgen beläuft sich dieser Zeitraum auf die Dauer von 24 Monaten.
Erst nach Ablauf dieser Fristen ist der Käufer berechtigt, den Verkäufer zur Lieferung unter Fristsetzung weiterer sechs Wochen aufzufordern.
Liefert der Verkäufer auch nach Ablauf dieser erneuten vom Käufer gesetzten Frist nicht, gerät er in Verzug mit der Folge, dass der Käufer, Verzugsschaden geltend zu machen berechtigt ist.
Der Verzugsschaden ist der Höhe nach auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
Die in diesem Abschnitt genannten Haftungsregeln zum Lieferverzug sind abschließend.

IV.Rücktritt

Überdies ist der Käufer bei Verzug des Verkäufers auch dazu berechtigt, die ihm qua Gesetz zustehenden Rechte wie Rücktritt und Schadensersatz geltend zu machen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser ebenfalls auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
 Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
 Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer auch dann zu, wenn höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand nach weiteren sechs Monaten zu liefern.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Bei Reparatur- oder Restaurationsaufträgen übernimmt die Seeland Klassische Porsche GmbH keine Haftung für einen möglicherweise zwischenzeitlich veränderten Zustand bzw. Wert des Fahrzeugs/Objekts
oder der einzelnen Teile des entsprechenden Fahrzeug/Objekts durch bereits erfolgte Arbeiten bei vorzeitigem Abbruch zum Zeitpunkt des Abbruchs.

V.Abnahme

Der Käufer/Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Das Fahrzeug wird nur nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises ausgeliefert.
Im Falle der Nichtabnahme kann die Seeland Klassische Porsche GmbH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Die Übergabe bzw. Abnahme des Fahrzeugs erfolgt, falls nichts anderes Vereinbart ist, am Sitz des Verkäufers. Mit Datum der vereinbarten Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über.
Dies gilt auch, wenn auf Wunsch des Käufers das Fahrzeug an einen Spediteur oder eine Versandperson übergeben wird.
Eine Transportversicherung wird in diesem Fall nur auf ausdrückliches Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.

VI.Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Mangel

1.
Ansprüche des Käufers/Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Entgegennahme des Fahrzeugs.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2.
Für die Abwicklung von Mängelbeseitigungen gilt das Nachfolgende:
a) Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels innerhalb des Gewährleistungsanspruchs betriebsunfähig, so ist die Seeland Klassiche Porsche GmbH verpflichtet,
    das Fahrzeug bis zu einer Entfernung von 150 km auf seine Kosten zur Nachbesserung abzuholen.
    Ab einer Entfernung von mehr als 150 km werden die Kosten für den Transport von Käufer und Verkäufer geteilt.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Fahrzeugs Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
c) Der technische Standard sowie die meisten Bauteile bei Oldtimern sind über 30 Jahre alt ! Eine dauerhafte mangelfreie Nutzung kann nicht garantiert werden !

VIII.Haftung

Hat die Seeland Klassische Porsche GmbH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

IX.Mediationsklausel

Bei allen Streitigkeiten aus einem Vertrag, auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit, werden die Vertragspartner zunächst über eine Einigung außergerichtlich miteinander verhandeln.
Gelingt es den Beteiligten nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden sie eine Mediation nach der Verfahrensordnung des im Juli 2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetzes bei einem gemeinsam zu bestimmenden Mediator durchführen; dasselbe gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung eines Beteiligten zur gütlichen Verhandlung aufgenommen worden sind

X.Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Regelwerkes ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

XI.Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz der Seeland Klassische Porsche GmbH.